Inhalt

Erteilung von Waffenbesitzkarten

Eine Waffenbesitzkarte mit Erwerbsberechtigung stellt die Grundlage für den legalen Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition dar. Zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte gibt es einige Voraussetzungen, welche grundsätzlich erfüllt werden müssen:

  • Vollendung des 18 bzw. 21 Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • Sachkunde
  • Bedürfnis
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen

Generell gilt für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte das Mindestalter von 18 Jahren. Allerdings ist dies nur für Sportschützen (Kleinkaliber- und Schrotwaffen) und für Jäger anwendbar. Möchte ein Sportschütze großkalibrige Waffen erwerben, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, wobei hier zusätzlich ein fachärztliches bzw. fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 3 WaffG vorzulegen ist.

Die Waffenbehörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Register und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle und der zuständigen Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (z.B. rechtskräftige Verurteilungen) kann die Erteilung der Waffenbesitzkarte nach der Maßgabe des § 5 WaffG abgelehnt werden. Sollten Eintragungen vorhanden sein, die Zweifel an der persönlichen Eignung zulassen (z.B. Alkohol- oder Drogenauffälligkeit, psychische Erkrankung), wird außerdem die Vorlage eines fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Gutachten angefordert (§ 6 Waffengesetz).

Ein Bedürfnis nach § 8, §§ 13 ff Waffengesetz wird bspw. von Sportschützen durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder von Jägern durch einen gültigen Jagdschein, erbracht. Auch können Personen, welche legale Waffen geerbt haben, eine Waffenbesitzkarte als Erbe beantragen; diese Waffen sind dann jedoch von einem Waffenhändler mit einem Blockiersystem zu sichern (§ 20 Waffengesetz).

In jedem Fall ist jedoch ein Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen zu erbringen.

Folgende Antragsformulare werden für die erstmalige Erteilung einer Waffenbesitzkarte benötigt:

  • Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  • Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen

Die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen dürfen vom Waffenbesitzer entsprechend seinem Bedürfnis z.B. zum Schießstand oder zum Büchsenmacher transportiert werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Transport in einem festen und verschlossenen Behältnis erfolgen muss.

Der Erwerb und das Überlassen von Schusswaffen ist binnen zwei Wochen dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen unter Vorlage der Waffenbesitzkarte und den Formularen Anzeige des Erwerbs bzw. Anzeige des Überlassens von Schusswaffen anzuzeigen.