Fischereipachtverträge
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet.
Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn Jahre abgeschlossen werden.
Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt.
Die Anzahl der Pächter darf drei Personen nicht überschreiten.
Die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im betreffenden Gewässer auszustellen, erhält der Pächter nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verpächters.
Ein Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig, d. h. von Anfang an unwirksam.
Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen; die fischereifachliche Beurteilung ist Aufgabe der Fischereifachberatung des Bezirks und wird von der Kreisverwaltungsbehörde beteiligt.