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Bauvorhaben in Gewässernähe

Die Errichtung von Gebäuden, Zäunen, Brücken, Stegen oder sonstigen Anlagen in der Nähe von Gewässern kann die Gewässerunterhaltung erschweren, einen Gewässerausbau behindern oder die Gewässerökologie beeinträchtigen. Das gleiche gilt für Leitungen, die Gewässer über- oder unterqueren. Deswegen ist bei solchen Anlagen vor Bauausführung eine wasserwirtschaftliche Prüfung notwendig.

Wenn für eine Anlage in Gewässernähe eine Baugenehmigung notwendig ist, werden die wasserwirtschaftlichen Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überprüft. Falls die Anlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, ist eine Ausnahmegenehmigung von den Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§ 78 Abs. 3 WHG) erforderlich. Eine Anlagengenehmigung entfällt dann.

In allen anderen Fällen ist für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, die weniger als 60 m von der Uferlinie entfernt errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden, an folgenden Flüssen und Bächen eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich:

  • Gewässer erster Ordnung:
    Donau und Paar
  • Gewässer zweiter Ordnung:
    Brautlach, Friedberger Ach, Hauptkanal, Kleine Paar, Donaumoos-Ach, Schutter, Ussel, Weilach
  • Gewässer dritter Ordnung mit Anlagengenehmigungspflicht:
    (bestimmte Bäche und Gräben im Donaumoos und im Bereich von Neuburg/Donau und Weichering) - Näheres bitte beim Landratsamt (Frau Czapko) erfragen.

Dem Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung sind mindestens folgende Unterlagen in 4-facher Ausfertigung beizufügen:

  1. Erläuterungsbericht
  2. Übersichtslageplan
  3. Lageplan
  4. Bauzeichnung bzw. Querschnitt, Grundriss usw.