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Abwasserbeseitigung

Allgemeines

Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Schädlichkeit des Abwassers so gering wie möglich gehalten wird und die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar ist.

Wir unterscheiden zwischen

  • öffentlicher Abwasserbeseitigung durch die Städte, Märkte und Gemeinden,

  • privater Abwasserbeseitung größerer Industriebetriebe mit eigener Einleitung in ein Gewässer (Betriebskläranlagen)

Für Sie zuständig: 

Städte, Märkte und Gemeinden:
Rennertshofen, Neuburg, Rohrenfels, Ehekirchen, Königsmoos, KarlshuldKarlskron, Brunnen, Berg im Gau, Langenmosen, Schrobenhausen

Aresing, Bergheim, Burgheim, Oberhausen, Gachenbach, Waidhofen, Weichering

Frau Komar


  • privater Abwasserbeseitigung aus besonderen Betriebsbereichen in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleiter) im Sinne von § 58 WHG (Wassserhaushaltsgesetz)

Für Sie zuständig:


  • private Abwasserbeseitung über Hauskläranlagen (Kleinkläranlagen)

    Kleinkläranlagen, welche auf Dauer betrieben werden sollen, müssen eine vergleichbare Reinigungsleistung wie öffentliche Kläranlagen aufweisen. Dazu sind bestimmte Anforderungen an den Bau und den Betrieb solcher Kläranlagen zu stellen. Neben sorgfältiger Planung, Bemessung und Ausführung sind für einen einwandfreien Betrieb insbesondere eine gewissenhafte Eigenkontrolle und regelmäßige Wartung erforderlich.

    Die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage muss alle zwei Jahre durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) bescheinigt werden. Bei einer mängelfreien Anlage verlängert sich die Frist bis zur nächsten Prüfung auf vier Jahre.

Für Sie zuständig: