Inhalt

Digitales Bauantragsverfahren

Ab dem 1. Januar 2025 haben Sie die Möglichkeit, Anträge und Unterlagen zu bau- und abgrabungsrechtlichen Verfahren digital beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen einzureichen.

Bauantrag online  Protected link to bayern.de
Bauantrag online - Fehlende Angaben und Unterlagen online nachreichen Protected link to bayern.de
Baubeginn online anzeigen Protected link to bayern.de
Beseitigung online anzeigen  Protected link to bayern.de
Isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme online beantragen  Protected link to bayern.de
Kriterienkatalog - Erklärung über die Erfüllung online einreichen Protected link to bayern.de
Nutzungsaufnahme online anzeigen Protected link to bayern.de
Teilbaugenehmigung online beantragen Protected link to bayern.de
Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids online beantragen Protected link to bayern.de
Vorbescheid online beantragen Protected link to bayern.de


Selbstverständlich bleibt Ihnen auch weiterhin die Option offen, Ihre Anträge und Unterlagen in Papierform einzureichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Anträge auf Baugenehmigung, Abgrabungsgenehmigung und Antrag auf Vorbescheid ab dem Stichtag nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt beim Landratsamt eingereicht werden müssen. Die Gemeinde wird anschließend vom Landratsamt über den jeweils eingereichten Antrag informiert und um eine Stellungnahme gebeten.

Eine Einreichung digitaler Dokumente (z. B. als PDF) per E-Mail an das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen stellt keine wirksame Antragstellung dar.

Für Verfahren, bei denen die abschließende Entscheidung durch die örtlich zuständige Kommune getroffen wird, erfolgt die Antragstellung weiterhin in Papierform direkt über die Gemeinde.

Weitere Informationen und Antworten auf Ihre Fragen können Sie folgenden „häufig gestellten Fragen (FAQs)“ entnehmen:

Für welche Verfahren gilt die Möglichkeit der digitalen Einreichung?

Baurecht:

  • Bauanträge (Art. 64 BayBO)
  • Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)
  • Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
  • Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung   (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)

Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren:

  • Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
  • Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
  • Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
  • Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)

Abgrabungsrecht

  • Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
  • erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
  • Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
  • Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Wie können Anträge digital eingereicht werden?

Anträge, Erklärungen und Anzeigen können digital über das Bayernportal eingereicht werden. Dazu ist eine einmalige Registrierung mit der Bayern-ID im BayernPortal erforderlich. Diese dient als Authentifizierung, vergleichbar mit einer virtuellen Unterschrift. Alternativ ist die Registrierung über ein Unternehmenskonto möglich.

Wichtiger Hinweis:


Ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument (z. B. PDF) per E-Mail im Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen ist unwirksam. Können die Online-Assistenten von Ihnen nicht verwendet werden, sind die Anträge weiterhin in Papierform einzureichen.

Kann jede Person einen digitalen Bauantrag stellen?

Die digitale Einreichung der oben aufgeführten Verfahren, Erklärungen und Anzeigen kann in der Regel nur durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen (Ausnahme Anträge auf Vorbescheid, Verlängerungsanträge, Befreiungs- und Abweichungsanträge, Anzeigen der Nutzungsaufnahme, Baubeginnsanzeige und ggf. Beseitigungsanzeigen). 

Für die digitale Einreichung muss über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID angelegt werden, damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – bei Einreichung von Anträgen eine ausreichende Authentifizierung erfolgt. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern- Portal bereitstehenden digitalen Antragsformulare, die sog. Online-Assistenten. 

Hierfür benötigen Sie neben dem verifizierten Zugang ins Bayern-Portal mit der BayernID ein Kartenlesegerät oder alternativ die Ausweis-App und ein Smartphone. Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher „unterschreiben“ und einreichen.

Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins Bayernportal finden Sie hier:

BayernPortal - Ausgewählte Hilfethemen - Häufig gestellte Fragen

https://id.bayernportal.de/de/faq

Können Anträge weiterhin in Papierform gestellt werden?

Es besteht keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung. Auch nach dem 01.01.2025 können Anträge in Papierform eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt dann jedoch in der Regel direkt beim Landratsamt und nicht mehr bei der Gemeinde.

Ab dem 1. Januar 2025 reicht es zudem aus, nur noch eine Ausfertigung Ihrer Unterlagen einzureichen, anstatt der bisher erforderlichen drei.

Bisher wurden die Anträge bei den Gemeinden eingereicht - was nun?

Ab 01.01.2025 ändert sich dieses Verfahren im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: Beinahe alle Anträge werden im Landratsamt eingereicht.

Bei digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das BayernPortal.

https://www.bayernportal.de/

Bei Papieranträgen (siehe Ausnahmen in nachfolgender Tabelle) bitten wir, diese in der Poststelle des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen abzugeben oder per Post an die allgemeine Adresse (Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a.d.Donau) zu senden.

Die Gemeinden werden dann im ersten Schritt durch uns über Ihren Antrag informiert und am Verfahren beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag bleibt - wie bislang bereits auch - im Regelfall eine unbedingte Genehmigungsvoraussetzung.

Im Falle der Genehmigungsfreistellungsverfahren sowie der isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt die Weiterleitung an die Gemeinden seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde umgehend und ohne weitere Prüfung, da diese beiden Verfahren originär dem gemeindlichen Zuständigkeitsbereich unterfallen, unabhängig davon, auf welche Weise (digital oder in Papierform) sie durchgeführt werden.

Übersicht der Einreichungsstellen

Antragsart

Digitale Einreichung

Einreichung in Papierform

Bauantrag

LRA

LRA

Antrag auf Vorbescheid (Baurecht)

LRA

LRA

Antrag auf Teilbaugenehmigung

LRA

LRA

Vorlage von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren

LRA

Gemeinde

Anträge auf isolierte Ausnahme oder isoliere Befreiung vom Bebauungsplan sowie auf isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften

LRA

Gemeinde

Anträge au isolierte Abweichung von Bauordnungsrecht (außer örtl. Bauvorschriften)

LRA

LRA

Baubeginnsanzeige

LRA

LRA

Anzeige zur Nutzungsaufnahme

LRA

LRA

Beseitigungsanzeige

LRA

LRA und Gemeinde

Abgrabungsanträge analog 

Wie können die verschiedenen Nachweise eingereicht werden?

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild (= Scan) des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sie können gerne per E-Mail an die Bauverwaltung übersandt werden.

Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Wichtiger Hinweis
Bei etwaige Erklärungen oder Unterlagen, welche eine Signierung durch den Bauherrn und/oder den Entwurfsverfasser erfordern, sind entsprechende elektronische Abbilder (= Scans) des unterzeichneten Originals einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals im Nachgang verlangen. Bitte bewahren Sie die Originale auch nach Abschluss des Verfahrens auf.

Welche Dateiformate sind zulässig?

Einzureichende Unterlagen müssen als PDF-Dateien ohne Sicherheitseinstellungen oder Schreibschutz übermittelt werden. Alle Dateien sind als einzelne Dokumente hochzuladen. Der Dateiname sollte einen Rückschluss auf den Inhalt zulassen (z. B. „Grundriss EG, Stand 01.01.2025“). Aus dem Dateinamen muss klar hervorgehen, um welchen Inhalt es sich handelt.

Lageplan und Bauzeichnungen sind - zusätzlich zur numerischen Angabe des Maßstabes - auch mit einer grafischen, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftenden Maßstabsleiste zu versehen, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Es wurde ein digitaler Bauantrag eingereicht. Wie können Pläne nachge-reicht werden, z.B. wenn die Baugenehmigungsbehörde noch weitere Unterlagen benötig?

Sollten Unterlagen nachzureichen sein, erfolgt die Unterlagennachforderung seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde in Papierform bzw. über das Postfach der BayernID, das jeder dort registrierte Benutzer automatisch erhält.

Die Nachreichung von Unterlagen hat über das entsprechende Online-Formular zu erfolgen.

Die Einreichung als digitales Dokument per E-Mail im Landratsamt ist unwirksam!

Die rein digitale Unterlagennachreichung ist ausschließlich im Rahmen der digitalen Antragsverfahren möglich.

Können Abstandsflächenübernahmeerklärungen auch digital eingereicht werden?

Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über die Antragsassistenten digital eingereicht werden, dennoch können Sie ab 01.01.2025 ein "elektronisches Abbild" (=Scan) des unterschriebenen Originals beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen einreichen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen der Einzelfallprüfung im Nachgang die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Bitte bewahren Sie alle Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweise auf. 

Bisher haben neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr sowie die Nachbarn auf den Plänen unterschrieben - funktioniert das auch digital?

Papierantrag:

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles unverändert.

Hinweis: Im Bauantrag ist unter Punkt 4 zwingend anzugeben, ob die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zugestimmt haben (Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO). Hierzu sind im Bauantrag alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit Name, Vorname, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort (und Telefon) anzugeben. Die alleinige Unterschrift der Nachbarn auf den Plänen ist seit der Änderung der Bayerischen Bauordnung zum 01.02.2021 nicht mehr ausreichend.

Digitaler Antrag:

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen". Diese Person stellt gemäß der DBauV der Entwurfsverfasser dar. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.

Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) hat die von ihm gefertigten Unterlagen nicht zu unterzeichnen. Die Unterlagen müssen allerdings die Person des Fachplaners erkennen lassen.

Die Nachbarunterschriften sind auch weiterhin einzuholen. Im digitalen Bauantragsformular (Online-Assistent) ist anzugeben, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen. Diese Originalunterschriften benötigt das Landratsamt nicht.

Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn zugestellt, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein Bußgeld nach sich ziehen.

Vor allem muss sich der Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen keine Baugenehmigung zugestellt wurde (da das Landratsamt davon ausgehen musste, dass die Unterschrift vorlag), eine Klagefrist von einem Jahr (nach Bekanntwerden der Baumaßnahme), anstelle eines Monats, haben. Der Bescheid ist damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar.

Kann ich meine Unterlagen im laufenden Verfahren einsehen?

Die Bauherren erhalten mit der Eingangsbestätigung einen Online-Zugang zur Bürgerauskunft. Dort kann der Bearbeitungsstand abgerufen werden. Wichtige Dokumente werden weiterhin in Papierform zugestellt, auch wenn Sie digital eingereicht haben.

Innerhalb der Bürgerauskunft können Sie sich diese Dokumente zusätzlich herunterladen.

Erfolg die Zustellung der Bescheide im Falle der digitalen Beantragung ebenfalls papierlos?

Das Landratsamt Neuburg stellt die Baugenehmigung mit den genehmigten Plänen vorläufig ausschließlich in Papierform zu (auch bei digitalen Bauanträgen). 

Bei digital eingehenden Anträgen erfolgt die „Vereinfachte Genehmigung“ in Papierform:

D. h. die Baugenehmigung wird wie gewohnt in Papier zugestellt. Die Bauvorlagen werden in angemessen maßstäblich verkleinerter Version (A3 Ausdruck) zugestellt und zusätzlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt und können dort heruntergeladen werden.

Entstehen dem Entwurfsverfasser oder den Bauherren zusätzliche Kosten?

Die Nutzung des BayernPortals und des Online-Antragstellungs-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben. 

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?

Nähere Informationen zum „Digitalen Bauantrag“ finden Sie hier:

www.digitalerbauantrag.bayern.de

Für weitere Fragen steht Ihnen das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen zur Verfügung:
E-Mail: digitalesbauamt@neuburg-schrobenhausen.de
Tel.: 08431 57 309 

Aktualität der Informationen

Das Digitale Baugenehmigungsverfahren wird kontinuierlich an die aktuellsten Gegebenheiten angepasst. Erfolgen beispielsweise seitens des Gesetzgebers Aktualisierungen der zu Grunde liegenden Normen oder kommt es zu innerbehördlichen Umstrukturierungen, werden auch die vorliegenden FAQs einer zeitnahen Überarbeitung unterzogen. Sie bilden insofern kein auf Dauer festgeschriebenes Reglement, sondern sind ebenso einer dauerhaften Weiterentwicklung unterworfen.