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Mehrwegangebotspflicht - §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz

Ziel der Mehrwegangebotspflicht ist es „To-Go“- Verpackungen zu reduzieren. Ab dem 01.01.2023 muss daher jeder Betrieb der Lebensmittel in solchen Verpackungen verkauft, auch eine Mehrweg-Alternative anbieten (§§ 33 und 34 VerpackG). Ziel ist es eine Verringerung des Verpackungsmülls zu erreichen.

Wer ist zur Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht verpflichtet?

Alle Betriebe, welche gewerblich Lebensmittel in Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen (auch Einweggetränkebecher), vor Ort mit Ware befüllen und dem Verbraucher anbieten.

Welche Verpackungen sind von der Mehrwegangebotspflicht betroffen?

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, es genügt, wenn die Verpackung zu einem (kleinen) Anteil aus Kunststoff besteht.

-  Einweggetränkebecher und ihre Deckel (unabhängig von ihrem Material; es sind damit auch Einweggetränkebecher aus Pappe betroffen)

-  NICHT erfasst sind: Teller, Tüten, Folienverpackungen, Wrappers mit Lebensmittelinhalt

Was muss konkret beachtet werden?

Alle Speisen und Getränke die in Einwegverpackungen, welche Kunststoff enthalten, oder in Einweggetränkebechern vor Ort befüllt werden und an den Endverbraucher abgegeben werden müssen (ab 01.01.2023) auch in einer Mehrwegalternative angeboten werden. Es ist zu beachten:

-  Das Angebot der Ware im Mehrwegbehältnis darf nicht benachteiligt gegenüber dem Angebot der Ware in einem Einwegkunststoffbehältnis  sein, d.h. es darf z.B. zu keinem schlechteren Preis oder eine geringere Menge angeboten werden. Die Verwendung eines Pfandsystems, als Anreiz zur Rückgabe der Mehrwegverpackungen, ist hierbei möglich.

-  Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Mehrwegalternative ist mit gut sicht- und lesbaren Hinweisschildern vor Ort oder anderweitigen Hinweisen, z.B. auf Flyern, bei Lieferdiensten hinzuweisen (Hinweispflicht).

-  Die Rücknahmepflicht für Letztvertreiber beschränkt sich grundsätzlich auf diejenigen Mehrwegverpackungen, welche von Ihnen ausgegeben wurde. Bei der Reinigung und Nutzung der Mehrwegbehältnisse müssen die Hygieneregeln beachtet werden.

- Unzulässig ist es, bereits in Einwegverpackungen vorverpackte Produkte in Mehrwegverpackungen umzufüllen und die Einwegverpackung zu entsorgen. Damit wird das Ziel der Reduktion von Verpackungsmüll nicht erreicht.

Mindestanforderungen an die Hinweispflicht:

Die Anbringung muss in der Nähe der Verkaufsstelle erfolgen. Die Größe des Hinweises sollte im Layout (z.B. Schriftgröße) demjenigen der Speisen entsprechen.

Erleichterung für kleine Betriebe:

Eine Ausnahme besteht für kleine Unternehmen mit höchstens fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern (§ 34 VerpackG). Sie können anstelle des Angebots von Mehrwegverpackungen als Alternative auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kundinnen und Kunden befüllen. Das freiwillige Anbieten von Mehrwegverpackungen ist ebenfalls möglich. Ein Angebot einer der Möglichkeiten ist obligatorisch.

Welche Möglichkeiten gibt es für die Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht?

-  Einsatz von betriebseigener Gefäße

-  Befüllen von mitgebrachten Kundengefäßen

-  Beteiligung an einem Poolsystem, d.h. ein Dienstleister stellt Gefäße und die Unterstützung bei ihrem Einsatz bereit

Müssen Lieferdienste auch eine Mehrwegalternative anbieten?

Erfolgt die Lieferung durch einen Lieferdienst, ist der Lieferdienst selbst nicht verpflichtet, eine Mehrwegalternative anzubieten, aber das Restaurant, dessen Speisen und Getränke geliefert werden, kann nach den oben beschriebenen Voraussetzungen zum Angebot von Waren in einer Mehrwegverpackung verpflichtet sein.

Was gilt für Verkaufsautomaten?

Für öffentlich zugängliche Verkaufsautomaten, welche Lebensmittel in Behältnisse abfüllen gilt die Mehrwegangebotspflicht mit derselben Regelung, wie bei kleinen Betrieben: Es muss die Möglichkeit geschaffen werden die mitgebrachten Behältnisse von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu befüllen.

Automaten mit vorverpackter Ware sind nicht betroffen.

Ebenfalls nicht betroffen sind Automaten, welche nicht öffentlich zugänglich sind (z.B. Automaten in Betrieben zur Versorgung von Beschäftigten).

Was droht bei einem Verstoß gegen die Mehrwegangebotspflicht?

Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher können nach § 36 VerpackG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.