Allgemeines
Letzter Pressetext und allgemeine Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links" am Ende dieser Seite.
Wer ?
Wer gewerbemäßig bestimmte Lebensmittel behandelt oder herstellt § 42 IfSG, benötigt eine Bescheinigung nach § 43 IfSG.
Wo ?
Am Gesundheitsamt des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen oder bei bei den ermächtigten Ärzten (siehe "Weiterführende Links" am Ende dieser Seite"
Wann ?
Termine erhalten Sie bei
Kosten ?
Für die Bescheinigung wird eine Gebühr von 28,- Euro in bar erhoben. Bei Teilnahme an einem Termin für Sammelbescheinigungen wird eine Gebühr von 14,- Euro/Person in bar erhoben.
Zweitschrift
Das Gesundheitszeugnis nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird einmalig vom Gesundheitsamt erstellt. Auch die alten Zeugnisse nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) sind weiterhin gültig. Ebenfalls ihre Gültigkeit behalten die Bescheinigungen bei einem Wechsel des Arbeitgebers.
Bei Verlust ist keine erneute Bescheinigung notwendig - es kann eine kostenpflichtige Zweitschrift ausgestellt werden (die Zeugnisse werden 30 Jahre im Gesundheitsamt aufbewahrt).
Die Zweitschrift kann telefonisch (08431/57-512) oder persönlich auf Zimmer 06 im Erdgeschoss beantragt und gegen Barzahlung von € 6,50 abgeholt bzw. gleich mitgenommen werden. Ein Versand über die Post ist nur gegen Nachnahme mit zusätzlichen Nachnahmekosten möglich.