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Vollzug des Waffengesetzes - Allgemeines

Einstufung von Waffen

Häufig ist unklar, ob der Umgang mit bestimmten Waffen erlaubnisfrei- oder pflichtig ist.

Grundsätzlich sind Waffen mit einem

Waffen - F-Zeichen

 

F-Zeichen 


oder einem

Waffen - PTB-Zeichen


PTB-Zeichen 


ab 18 Jahren erlaubnisfrei und müssen nicht angemeldet werden. Allerdings sind auch diese erlaubnisfreien Waffen stets in einem festen und abgeschlossenen Behältnis aufzubewahren und zu transportieren.

Auch unterliegen bestimmte Messer einem Führverbot. So dürfen bspw. Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm – ohne berechtigtes Interesse – nicht geführt werden.

Das Führen von sog. Soft-Air-Waffen ist außerdem nicht gestattet, da es sich hierbei um sog. Anscheinswaffen handelt.

Vernichtung von Waffen

Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen nimmt weiterhin (kostenlos) Waffen und Munition entgegen, welche anschließend beim Bayerischen Landeskriminalamt der Vernichtung zugeführt werden. Bitte beachten Sie, dass Waffen und Munition nur nach vorheriger Terminabsprache abgegeben werden können. Für den Austrag der abgegebenen Waffe aus der Waffenbesitzkarte fallen die derzeit gültigen Gebühren an (10 € erste Waffe, 7,50 € für jede weitere Waffe).

Fund von Waffen

Oft wird beim Ausräumen eines geerbten Anwesens auf dem Dachboden versteckt eine Schusswaffe und/oder Munition aufgefunden. Hierbei ist oft nicht klar, ob der Fund gemeldet werden muss. Generell gilt, dass der Fund von waffenrechtlichen Gegenständen, welche erlaubnispflichtig oder gar verboten sind, entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Auch kann der Fund beispielsweise am Wochenende der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet werden.