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Fischerprüfung / Fischereischein / Erlaubnisschein

Wer den Fischfang gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerisches Fischereigesetzes ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein besitzen.

Der Fischereischein wird nach erfolgreich abgelegter Fischerprüfung auf Antrag und mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit).

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist die Gemeinde, in deren Bereich der Antragsteller wohnt.

Alles rund un die Fischerprüfung finden Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.

Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fschereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen. Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst.

Die Ausstellung der Erlaubnisscheine muss von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden. Im Antrag müssen insbesondere Lage und Art des Gewässers, Art und Umfang des Fischereirechts sowie Art und Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisscheine angegeben werden.

Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Tages- und Jahreserlaubnisscheine. Diese sind nur gültig mit Siegel der Kreisverwaltungsbehörde.

Auf Verlangen muss beim Erwerb des Erlaubnissscheins der gültige Fischereischein vorgelegt werden.