Inhalt

Unterbringung nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG)

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) kann, wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, ohne oder gegen seinen Willen untergebracht werden, es sei denn seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt.

Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen führt als Kreisverwaltungsbehörde in seinem Zuständigkeitsbereich die Verfahren durch, beteiligt im Verfahren sind auch die Ärzte des Gesundheitsamtes. Zuständig für die Anordnung der Unterbringung sind die Amtsgerichte, in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen kann, die Kreisverwaltungsbehörden, in unaufschiebbaren Fällen ist auch eine Einweisung durch die Polizei möglich.
Unterbringungen aufgrund Eigengefährdung werden in der Regel vom Sachgebiet „Senioren und Betreuung“ durchgeführt.