Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich oder elektronisch (siehe Online-Verfahren) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Schuljahr)ist ein neuer Antrag erforderlich. Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.
-
Landratsamt Neuburg Schrobenhausen
Hauptgebäude
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau
- Telefon: 08431 57 - 0
- Fax: 08431 57 - 205
- E-Mail: E-Mail schreiben
- Hinweis: Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE 128601147 (gem. § 27a Umsatzsteuergesetz)
Montag - Donnerstag
07.30 - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag
12.45 - 16.00 Uhr
Freitag
07.30 - 12.00 Uhr