Gartenbrunnen
Für die Errichtung eines Gartenbrunnens (Schlagbrunnen, Bohrbrunnen, Schachtbrunnen) besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG). Das spätere Entnehmen von Grundwasser zur Gartenbewässerung ist grundsätzlich erlaubnisfrei gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Ca. 4 Wochen nach Eingang der Bohranzeige erhalten Sie die Mitteilung, ob der Errichtung des Brunnens zugestimmt wird und welche fachlichen Aspekte bei der Errichtung beachtet werden müssen.
Zusätzlich zur Anzeige kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beim zuständigen Wasserversorger notwendig sein.
Erforderliche Unterlagen:
Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme im Original oder per E-Mail beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der Anzeige erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.
Formular
- PDF-Datei: 110 kB) (