Inhalt

Gartenbrunnen

Für die Errichtung eines Gartenbrunnens (Schlagbrunnen, Bohrbrunnen, Schachtbrunnen) besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG). Das spätere Entnehmen von Grundwasser zur Gartenbewässerung ist grundsätzlich erlaubnisfrei gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Ca. 4 Wochen nach Eingang der Bohranzeige erhalten Sie die Mitteilung, ob der Errichtung des Brunnens zugestimmt wird und welche fachlichen Aspekte bei der Errichtung beachtet werden müssen.

Hinweis:

Zusätzlich zur Anzeige kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beim zuständigen Wasserversorger notwendig sein.

Erforderliche Unterlagen:

Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme im Original oder per E-Mail beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der Anzeige erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.

Formular