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Buchführungspflicht für Züchter, Präparatoren und gewerbliche Händler

Wer gewerbsmäßig mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen handelt, etwa in einer Zoohandlung oder als gewerblicher Züchter, ist zur Buchführung gemäß § 6 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung mit täglicher Eintragung gemäß dem Muster zur Buchführungspflicht in Anlage 4 der Bundesartenschutzverordnung verpflichtet.

Dies gilt auch für gewerbsmäßige Präparatoren, Schmuck-, Lebensmittel- und Holzhändler beziehungsweise bei einem gewerbsmäßigen Handel mit Teilen oder Erzeugnissen von besonders geschützten Tieren und Pflanzen, zum Beispiel Krokodil- oder Schlangenlederwaren, Stör-Kaviar, Rio-Palisander oder Elfenbeinteilen.

Ferner ist zu beachten, dass auch der zeitlich begrenzte Börsen- und Messebetrieb zur Buchführung verpflichtet. Die Buchführung muss jederzeit der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung zusammen mit den Nachweisen der legalen Herkunft vorgelegt werden können.