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Halten gefährlicher Tiere

Die Haltung gefährlicher Tiere nach Art. 37 LStVG (zum Beispiel Riesenschlangen, Giftschlangen, Schnappschildkröten, Warane, Giftspinnen, Skorpione) müssen Sie zudem beim Ordnungsamt der für Sie zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen.