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Amtsärztliche Untersuchung von Beihilfeberechtigten (Kuren)

Nach den Vorschriften der bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) ist es erforderlich, die medizinische Notwendigkeit für eine Kurmaßnahme gemäß § 29, stationäre Rehabilitationsmaßnahme, oder § 30 Rehabilitationsmaßnahme als:

  • ambulante Kur,
  • Müttergenesungskuren undMutter-Vater-Kind-Kuren,
  • ambulante Heilkur

durch den zuständigen Amtsarzt prüfen zu lassen.

Die Ärzte am staatlichen Gesundheitsamt Neuburg-Schrobenhausen erstellen diese Gesundheitszeugnisse für alle Beihilfeberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen haben.

Unterlagen

Bitte senden Sie zusammen mit dem Anschreiben der Beihilfestelle an den Beihilfeberechtigten die folgenden Unterlagen:


Vermerken Sie bitte neben Ihrer vollständigen Adresse und dem Geburtsdatum auch Ihre Telefon- oder Handy-Nummer, sowie Ihre E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Zeitfenster, in denen Sie für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen

Bitte senden Sie diese per Post, bzw. Fax.

Untersuchungstermin

Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie dann schnellstmöglich eine schriftliche Einladung mit einem Untersuchungstermin.