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Drittstaatsangehörige Ausländer benötigen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland in der Regel einen Aufenthaltstitel. Seit 1. März 2020 gilt, dass jeder Drittstaatsangehörige, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, es sei denn, es liegt ein gesetzliches Verbot vor.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zielt dabei insbesondere auf Fachkräfte ab. Als Fachkräfte gelten Ausländer,

  • die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (= Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder
  • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation (= Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung)

haben.

Für Fachkräfte gilt: wenn ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation (Hochschulstudium oder qualifizierte Berufsausbildung) vorliegen, können diese nach der Neuregelung in allen Berufen arbeiten, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt.

Des Weiteren ist es seit 1. März 2020 im Rahmen der Potentialzuwanderung für Fachkräfte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche sowie zur Ausbildungsplatzsuche zu erhalten. Der Nachweis über das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzes vor der Einreise nach Deutschland zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt in diesem Zusammenhang.

Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Fachkraft bedürfen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Gegenstand dieser sog. Arbeitsmarktprüfung sind die Arbeitsbedingungen im Vergleich zu inländischen Arbeitnehmern, die Prüfung einer fachkraftadäquaten Beschäftigung sowie das Vorliegen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses.

Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung setzen grundsätzlich die Gleichwertigkeit der Qualifikation voraus. Da ausländische Qualifikationen und deutsche Anforderungen häufig nicht genau übereinstimmen, ist im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens die Gleichwertigkeit festzustellen. Konnte eine volle Gleichwertig der im Ausland erworbenen Ausbildung vor der Einreise nicht festgestellt werden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zur Nachqualifizierung zum Zweck der Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikation zu erhalten und bereits während der Qualifizierung eine qualifizierte Beschäftigung auszuüben. Für anerkennungssuchende Fachkräfte werden entsprechende Servicestellen eingerichtet.

In gesetzlich genau definierten Ausnahmefällen wird auf das Erfordernis einer formellen, gleichwertigen Qualifikation verzichtet und eine Einwanderung zur Aufnahme einer Beschäftigung ist allein auf der Grundlage ausgeprägter berufspraktischer Kenntnisse möglich.