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Erteilung von Waffenscheinen

Der Waffenschein berechtigt dazu, die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe zu führen, d.h. die Waffe auch außerhalb der Schießstätte oder des befriedeten Besitztums mitzuführen. Allerdings kommt die Erteilung eines Waffenscheins nur für erheblich gefährdete Personen i.S.d. § 19 Waffengesetz oder für Bewachungsunternehmen i.S.d. § 28 Waffengesetz in Frage.

Erteilung von kleinen Waffenscheinen

Ein kleiner Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff-, und Signalwaffen.

Allerdings gibt es zum Thema „kleiner Waffenschein“ viele Irrtümer, daher einige Informationen hierzu im Überblick:

Waffen - PTB-Zeichen
  • Der Erwerb und der Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff-, und Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen PTB-Zeichen von Personen ab 18 Jahren ist erlaubnisfrei. Diese Waffen müssen nicht angemeldet werden;für den Erwerb und Besitz ist kein kleiner Waffenschein erforderlich.
  • Für ein Pfefferspray wird kein kleiner Waffenschein benötigt, da diese das o.g. PTB-Zulassungszeichen im Kreis nicht besitzen. Zugelassene Reizstoffsprühgeräte, wie z.B. ein Tierabwehrspray, haben ein BKA-Prüfzeichen und dürfen von Personen ab 14 Jahren ohne weitere Erlaubnis erworben und auch geführt werden.
  • Wer Schreckschuss-, Reizstoff-, und Signalwaffen mit dem PTB-Zulassungszeichen im Kreis außerhalb seines eigenen Grundstückes führen möchte, benötigt einen kleinen Waffenschein. Dieser berechtigt allerdings nicht zum Schießen (auch nicht an Silvester).
  • Das Schießen mit den PTB-Waffen ist nach § 12 Abs. 4 Nr. 1b Waffengesetz ohne kleinen Waffenschein und ohne weitere Erlaubnis durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum möglich, wenn sichergestellt wird, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlässt.

Möchten Sie einen kleinen Waffenschein beantragen, ist das ausgefüllte Antragsformular beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen einzureichen. Voraussetzung zur Erteilung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§§ 5, 6 Waffengesetz).