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Jagdgenossenschaften

Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft.

Sie beschließen u. a.

  • über die Art der Jagdnutzung,
  • über die Art der Verpachtung (z. B. öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe),
  • über die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung
  • über die Verwendung des Reinertrages aus der Jagdnutzung.

Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen bestehen kraft Gesetzes Jagdgenossenschaften.


Formulare