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Elektrofahrzeuge - Nummernschild /Plakette

Fahrer von Elektroautos können seit 26. September 2015 ein Nummernschild mit einem „E“ beantragen. Der zusätzliche Buchstabe wird im Anschluss an die Zahlen in die Blechtafel eingeprägt. Sofern die jeweilige Kommune oder Straßenverkehrsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen schafft kommen die Halter dann in den Genuss verschiedener Privilegien. Beispielsweise wären Regelungen zu gebührenfreiem Parken, die Nutzung eigens für Busse eingerichtete Fahrspuren oder auch Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen möglich.


Grundlage für die Neuregelung ist das im Juni 2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Hierunter fallen die reinen Batterieelektro- sowie Brennstoffzellenfahrzeuge ebenso wie von außen aufladbare Hybridautos. Zu erfüllen sind außerdem ein Grenzwert von 50 Gramm beim Kohlendioxidausstoß pro gefahrenen Kilometer und eine Reichweite des Elektroantriebs von mindestens 40 Kilometern. Angaben hierüber enthält in der Regel die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) des jeweiligen Fahrzeugs.

Bei einem Fahrzeug, das nach den Vorschriften seines Herkunftslandes, das nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, aber die Vorteile der Vergünstigungen (Nutzung Busspur, Parkplätze etc.) nutzen will, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist.

Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben.

Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

  1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,
  2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
  3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.

Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten, stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.


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