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Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausgehändigt sein und am Tag des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit noch gültig sein. Andernfalls verhindert sie nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Beibehaltungsgenehmigung ist maximal 2 Jahre gültig.