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Grundwasserbsenkung / Bauwasserhaltung

Eine Grundwasserabsenkung/Bauwasserhaltung dient dazu, eine Baugrube während der Zeit einer Baumaßnahme von auftretendem Grundwasser oder Schichtenwasser trockenzulegen. Die Entnahme und Ableitung des abgepumpten Wassers sowie seine Wiedereinleitung während der Bauzeit stellen Gewässerbenutzungen dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich ist.

Befindet sich die Gewässerbenutzung außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Altlastenflächen, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion gem. Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen – Umweltamt – zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen:
Diese sind mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme im Original oder per E-Mail beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 – Wasserrecht - einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung des Antrages erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.

Formular


Sollte die Maßnahme von den oben genannten Voraussetzungen abweichen, ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren gemäß Art. 15 BayWG durchzuführen. Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV).


Hinweise:

Ab einer Grundwasserentnahmemenge von

5.000 m3/Jahr muss das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen eine standortbezogene Vorprüfung durchführen, ob für die Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wird. Hier werden zunächst keine weiteren Angaben benötigt.

⯈ 100.000 m3/Jahr muss das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen eine allgemeine Vorprüfung durchführen, ob für die Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wird. Gemäß Anlage 2 zum UVPG sind hierfür zusätzliche Angaben notwendig, die zusammen mit den Antragsunterlagen einzureichen sind (siehe Downloads „Informationsblatt zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung“).

Fachliche Stellungnahme: