Brunnen, z.B. Gartenbrunnen, Brauchwasserbrunnen, private Trinkwasserbrunnen, landwirtschaftliche Bewässerungsbrunnen
Gartenbrunnen
Für die Errichtung eines Gartenbrunnens (Schlagbrunnen, Bohrbrunnen, Schachtbrunnen) besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG). Das spätere Entnehmen von Grundwasser zur Gartenbewässerung ist grundsätzlich erlaubnisfrei gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Ca. 4 Wochen nach Eingang der Bohranzeige erhalten Sie die Mitteilung, ob der Errichtung des Brunnens zugestimmt wird und welche fachlichen Aspekte bei der Errichtung beachtet werden müssen.
Zusätzlich zur Anzeige kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beim zuständigen Wasserversorger notwendig sein.
Erforderliche Unterlagen:
Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme im Original oder per E-Mail beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der Anzeige erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.
Formular
- PDF-Datei: 110 kB) (
Brauchwasserbrunnen und private Trinkwasserbrunnen
1. Errichtung des Brunnens:
Für die Errichtung eines Brauchwasserbrunnens bzw. privaten Trinkwasserbrunnens (Bohrbrunnen, Schachtbrunnen) besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG).
Erforderliche Unterlagen:
Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme im Original in 4facher Ausfertigung beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der Anzeige erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.
Formular
- PDF-Datei: 110 kB) (
2. Wasserentnahme
Das anschließende Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG).
Erforderliche Unterlagen:
Diese sind im Original in 4facher Ausfertigung beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung des Antrags erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
- Schriftlicher Antrag mit Erläuterung der Maßnahme, Angabe des Verwendungszwecks und der geplanten Entnahmemengen (l/s, m³/d, m³/Monat, m³/a) sowie der Pumpenleistung
- Einmessung des Brunnens in m ü. NHN (zentimetergenau) mit Angabe des Messpunkts (z.B. Oberkante Brunnenkopf)
- Schichtenverzeichnis / Bohrprofil
- Brunnenausbauplan (mit Brunnentiefe und Grundwasserstand/Ruhewasserspiegel)
- Ergebnisse eines Pumpversuchs (Formular siehe Downloads)
- Übersichtslageplan M = 1 : 25.000
- Lageplan M = 1 : 1.000 mit Einzeichnung des Brunnenstandorts
Formulare
- PDF-Datei: 35 kB) (
- PDF-Datei: 423 kB) (
Landwirtschaftliche Bewässerungsbrunnen
1. Errichtung des Brunnens
Für die Errichtung eines Brunnens zu Bewässerungszwecken besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG).
Erforderliche Unterlagen
Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme im Original in 4facher Ausfertigung beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der Anzeige erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.
Anzeigeformular
- PDF-Datei: 117 kB) (
2. Wasserentnahme
Das anschließende Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG).
Erforderliche Unterlagen:
- PDF-Datei: 173 kB) (
Formulare
- PDF-Datei: 35 kB) (