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Vereinsregister; Einsicht

Kurzbeschreibung

Das Vereinsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Vereinsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 11.07.2024