Stiftung; Beantragung einer Vertretungsbescheinigung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Für Stiftungen gibt es kein Register mit Publizitätswirkung, sondern nur ein Stiftungsverzeichnis, das beim Bayerischen Landesamt für Statistik geführt wird. Dieses Verzeichnis ist jedoch nicht mit einem Handels- oder Vereinsregister vergleichbar.
Die Stiftung kann auf Antrag von der zuständigen Stiftungsbehörde die Erteilung einer behördlichen Bescheinigung verlangen, aus der die die Stiftung vertretenden Organe und deren Mitglieder hervorgehen, sogenannte Vertretungsbescheinigungen. In dieser behördlichen Vertretungsbescheinigung bestätigt die Regierung als Stiftungsbehörde, dass die dort ausgewiesenen Personen zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. Stiftungsvorstände haben damit die Möglichkeit, sich im Rechtsverkehr als gesetzlicher Vertreter der Stiftung zu legitimieren und ihre Vertretungsmacht als Vorstandsmitglied der Stiftung nachzuweisen.
Voraussetzungen
Es wird eine Vertreterbescheinigung benötigt.
Verfahrensablauf
Sie können eine Vertreterbescheinigung bei der zuständigen Regierung beantragen.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Protokoll/Niederschrift des Beschlusses zur aktuellen Besetzung des Vorstands
- Bei Änderung des bisherigen Stiftungsvorstands:
- - Beschluss des Vorstands (Wahl, Ernennung, Abberufung)
- - Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift
- - Annahmeerklärung des Gewählten/Ernannten
Online Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern):
- Mitteilungspflichten nach Art. 12 BayStG, Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung und Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung
Sie können die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen gemäß Mitteilungspflichten nach Art. 12 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) oder die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung online mitteilen sowie die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung online beantragen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 12.01.2024