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Sozialhilfe

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält:

  • wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und
  • das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhält:

  • wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und
  • weder zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitssuchenden (ALG II) oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gehört und
  • zwar für eine längere Zeit mehr als sechs Monate, jedoch voraussichtlich nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist.

Vermögensfreibetrag

Es ist zu beachten, dass sowohl die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als auch die Hilfen zum Lebensunterhalt einkommens- und vermögensabhängig sind.

Der Vermögensfreibetrag liegt für jede volljährige Person bei 5.000 Euro.

Bei der Berechnung sowohl der Grundsicherung als auch der Hilfe zum Lebensunterhalt wird der persönliche monatliche Bedarf den Einkünften in Geld oder Geldwert und dem Vermögen gegenübergestellt. Zum monatlichen Bedarf gehören der Regelsatz, die angemessenen Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls ein Mehrbedarf. 

Weitere Hilfen

Darüber hinaus können sowohl einmalige Hilfen wie:

  • die erstmalige Ausstattung einer Wohnung mit Hausrat,
  • die erstmalige Ausstattung mit Bekleidung (auch Schwangerschaftsbedarf und Bedarf anlässlich einer Geburt) und
  • für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung, sowie die Miete von therapeutischen Geräten

als auch Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem achten Kapitel des 12. Sozialgesetzbuch und Bestattungskosten beantragt werden.

Bestattungskosten

Gemäß § 74 Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) können vom zuständigen Sozialamt, die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit die hierzu Verpflichteten nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu tragen.

Zuständigkeit und Leistungsvoraussetzung

Zuständig für die Prüfung von Anträgen und gegebenenfalls die Gewährung einer Hilfe ist der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis) der bis zum Tod des/der Verstorbenen Sozialhilfe leistete, ansonsten der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Die Kostenübernahme knüpft sich an eine Reihe von Voraussetzungen.

So kommt eine Leistung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn:

  • die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat.
  • die zur Zahlung verpflichtete Person nicht in der Lage ist, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen und auch keinen Ersatz von weiteren Verpflichteten erlangen kann.
  • die Kosten unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind.

Wer trägt die Bestattungskosten

Zum Tragen der Bestattungskosten sind nacheinander verpflichtet:

  • der vertraglich Verpflichtete
  • der Erbe (§ 1968 BGB)
  • der Vater beim Tode der Mutter eines nicht ehelichen Kindes infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
  • der Ehegatte
  • der Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB)

Nach dem Bayerischen Bestattungsrecht können auch noch weitere Personen zur Übernahme von Bestattungskosten verpflichtet werden.

Weitere Informationen

Bildung und Teilhabe


Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern. 

Leistungen

Hierzu zählen Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, der Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler, die Schülerbeförderungskosten, die Lernförderung, das Mittagessen für Schülerinnen, Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen und das Essen gemeinschaftlich angeboten wird und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Voraussetzung

Voraussetzung zum Erhalt der Bildungs- und Teilhabeleistungen ist der Bezug einer der nachfolgenden Sozialleistungen:

  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Leistungen nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem AsylbLG

Auch beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II besteht ein Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Die Anträge sind jedoch direkt beim Jobcenter Neuburg-Schrobenhausen zu stellen bzw. können mit Ausnahme der Lernförderung zusammen mit dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragt werden.

Ansprechpartner für Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG ist jeweils der zuständige Sachbearbeiter der Grundleistung.

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