Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Pflege
Beschreibung
Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII, soweit es ihnen sowie ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mitteln aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht außerdem nur insoweit, als der Pflegebedarf nicht über andere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung) abgedeckt werden kann. Damit gilt im Ergebnis: Personen, die in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind bzw. Ansprüche aus anderen Leistungssystemen im Pflegefall erhalten, können im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzende Leistungen beziehen, sofern die zustehenden Pflegeleistungen nicht zur Deckung des Gesamtpflegebedarfs ausreichend sind. Soweit keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, übernimmt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter Umständen auch den Gesamtpflegebedarf.
Die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege richtet sich nach der Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und danach, ob das eigene Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten bzw. das der zum Unterhalt verpflichteten Personen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden kann.
Bei nicht pflegeversicherten Leistungsberechtigten kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:
- die häusliche Pflege (zum Beispiel Pflegehilfsmittel, Pflegegeld),
- die teilstationäre Pflege,
- die Kurzzeitpflege,
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds,
- die stationäre Pflege (in einem Pflegeheim).
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
Der Träger der Sozialhilfe ist grundsätzlich an die Feststellungen des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gebunden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 22.01.2025
Weiterführende Links
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Bezirk Oberbayern):
- Broschüre Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen - Ein Leitfaden des Bezirks Oberbayern
Die Broschüre erklärt die Grundsätze, gibt Informationen zum Einsatz von Vermögen und Einkommen, zeigt Berechnungsbeispiele und gibt weitere Informationen rund um die Hilfe zur Pflege - Online-Formulare auf unseren Seiten
Formulare
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bezirk Oberbayern):
- Online-Sozialhilfeantrag: Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege
Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Bezirk Oberbayern):
- Online-Sozialhilfeantrag
Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) online beantragen. - Widerspruch
Sie können beim Bezirk Oberbayern einen Widerspruch online übermitteln.