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Rebpflanzgut; Beantragung der Anerkennung

Kurzbeschreibung

Rebpflanzgut darf nur als anerkanntes Vermehrungsgut und mit dem nach der Pflanzenbeschauverordnung gefordeten Pflanzenpass in den Verkehr gebracht werden.

Redaktionell verantwortlich

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (siehe BayernPortal)
Stand: 08.10.2025