Rebpflanzgut; Beantragung der Anerkennung
Kurzbeschreibung
Rebpflanzgut darf nur als anerkanntes Vermehrungsgut und mit dem nach der Pflanzenbeschauverordnung gefordeten Pflanzenpass in den Verkehr gebracht werden.
Redaktionell verantwortlich
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (siehe BayernPortal)
Stand: 08.10.2025
Stand: 08.10.2025