Künstlersozialabgabe; Weiterleitung durch Ausgleichsvereinbarung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie als Ausgleichsvereinigung mehrere Unternehmen gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK) vertreten, müssen Sie für Ihre Mitglieder jährlich die Daten bei der KSK aktualisieren und die Künstlersozialabgabe einziehen und an die KSK weiterleiten.
Beschreibung
Als Ausgleichsvereinigung übernehmen Sie die Verpflichtungen Ihrer Mitglieder gegenüber der KSK. Insbesondere entrichten Sie mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. Zudem müssen Sie die Überprüfung der Ausgleichsvereinigung koordinieren.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Durchführung einer Ausgleichsvereinigung sind
- der Abschluss einer Vereinbarung über die Gründung einer Ausgleichsvereinigung mit der KSK und
- die Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Verfahrensablauf
Nach Abschluss und Genehmigung der Vereinbarung nehmen Sie für Ihre Mitglieder die folgenden Aufgaben wahr:
- Sie teilen der KSK jährlich die laut Vereinbarung erforderliche Berechnungsgröße mit, beispielsweise Umsatz oder Arbeitsentgelte.
- Die KSK teilt Ihnen in einer Abrechnung die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe und der Vorauszahlungen mit.
- Sie ziehen die Mittel für die zu zahlenden Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen nach interner Rechnungsstellung von Ihren Mitgliedern ein.
- Sie teilen der KSK Ein- und Austritte, Änderungen der Bestandsdaten oder den Eintritt einer Insolvenz formlos schriftlich per Post, Telefax oder in einer E-Mail mit.
- Wenn eine Überprüfung bei Ihren Mitgliedern erforderlich ist, teilt Ihnen die KSK dies mit.
- Zunächst schickt Ihnen die KSK eine Auswahl der zu prüfenden Unternehmen, die Sie gemeinsam abstimmen.
- Die KSK stellt Ihnen anschließend Unterlagen zur Verfügung, um eine Erhebung von Daten bei Ihren Mitgliedern durchzuführen, insbesondere die Entgelte an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen.
- Sie führen die Datenerhebung mithilfe von Datenerhebungsbögen durch und stellen die Ergebnisse in einer Tabelle zusammen, die Ihnen die KSK ebenfalls zur Verfügung stellt.
- Die KSK überprüft die Mitglieder und teilt Ihnen das Ergebnis mit, das Sie mit der KSK abstimmen.
- Bei einer Überprüfung Ihrer Abrechnung durch die KSK stellen Sie ihr die den Abrechnungen zugrundeliegenden Unterlagen zur Verfügung.
- Für die Abrechnung von Verwaltungskosten teilen Sie der KSK die Anzahl der Unternehmen mit, die keine abgabepflichtigen Entgelte zahlen.
- Wenn eine wesentliche strukturelle Änderung vorliegt, beispielsweise ein starker Anstieg der Mitgliederzahlen, teilen Sie dies der KSK mit. Sie entscheidet, ob eine vorzeitige Überprüfung erforderlich ist.
- Wenn aus Ihrer Sicht Änderungen an der Vereinbarung erforderlich sind, teilen Sie dies der KSK ebenfalls mit.
Fristen
Sie können die Zeitpunkte für die jährliche Meldung der Berechnungsgröße, die Mitteilung von Änderungen beim Mitgliederbestand sowie die Zahlung der Künstlersozialabgabe und Vorauszahlungen Ihrer Vereinbarung mit der KSK entnehmen.
5 Jahre nach dem Inkrafttreten einer Vereinbarung ist eine Überprüfung der Berechnungsgrößen bei einer Stichprobe von Mitgliedern notwendig, die Sie mit der KSK abstimmen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 2 Tage bis 4 Wochen.
Erforderliche Unterlagen
Sie reichen eine Kopie der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden:
- Auszug aus dem Handelsregister für An- und Abmeldungen
- Anmeldung zur Insolvenz und Schreiben des Insolvenzverwalters
- Unterlagen, die Ihre Meldung begründen, beispielsweise Jahresabschlüsse
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Bei Streitigkeiten über den Vertrag steht Ihnen der Weg der zivilgerichtlichen Klage offen.
Weiterführende Links
- Informationen zur Ausgleichsvereinigung auf der Internetseite der Künstlersozialkasse
- Informationen zur Künstlersozialabgabe in der Publikation Künstlersozialversicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- Informationsschrift Gründung von Ausgleichsvereinigungen nach § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Redaktionell verantwortlich
Stand: 29.08.2022