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Handwerksrolle; Beantragung der Löschung der Daten

Kurzbeschreibung

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle nicht vorliegen, müssen Sie die Löschung der Daten aus der Handwerksrolle beantragen.

Beschreibung

Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Antragsbefugt ist der in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen. Ebenfalls kann die Löschung der Eintragung auch von Amts wegen vorgenommen werden.

Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle. Eine Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

Voraussetzungen

Für einen Gewerbebetrieb der in der Handwerksrolle eingetragen ist, sind die  Voraussetzungen für eine Eintragung nicht oder nicht mehr erfüllt.

Verfahrensablauf

Sie können die Löschung formlos bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Sie müssen anschließoend die Handwerkskarte zurück geben.

Fristen

Löschung hat zu erfolgen, wenn Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Online Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für München und Oberbayern):
  • Handwerksrolle - Daten online ändern
    Eine Änderung Ihrer Betriebsdaten in der Handwerksrolle können Sie auch online im Kundenportal durchführen. Bitte beachten Sie, dass Sie gleichzeitig auch eventuelle Nachweise einreichen. Ihre Angaben werden danach von den Mitarbeitern der Handwerksrolle bearbeitet und nach erfolgreicher Prüfung freigeschaltet.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Kammer (Mitteilung / Löschungsentscheidung) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 17.01.2024