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Genossenschaftsregister; Einsicht

Kurzbeschreibung

Das Genossenschaftsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Genossenschaftsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 16.08.2024