Genossenschaftsregister; Einsicht
Kurzbeschreibung
Das Genossenschaftsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Genossenschaftsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 16.08.2024
Stand: 16.08.2024