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Aufgebotsverfahren; Durchführung und Erlass eines Ausschließungsbeschlusses

Kurzbeschreibung

Über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens und den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses entscheidet der Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 13.08.2024