Inhalt

Aufbewahrung von Schusswaffen

Die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition wird insbesondere in § 36 Waffengesetz und §§ 13, 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordung (AWaffV) geregelt.

Grundsätzlich gilt: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Das Waffengesetz stellt jeweils für die Waffenarten (Kurz- oder Langwaffen) sowie für die Anzahl der Waffen unterschiedliche Voraussetzungen an das Sicherheitsbehältnis. Bitte beachten Sie, dass sich zum 06.07.2017 das Waffengesetz geändert hat. Ab diesem Zeitpunkt müssen Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der DIN/EN Norm 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht, aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für Waffenschränke, die bis zum 05.07.2017 genutzt und bei der Behörde gemeldet wurden. Diese können vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden.

Das Bayer. Landeskriminalamt hat zum Thema Aufbewahrung von Waffen und Munition eine Broschüre für Rat suchende Waffenbesitzer erstellt.

Für die erstmalige Erteilung einer Waffenbesitzkarte wird das Formblatt „Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen" sowie ein Nachweis über das Sicherheitsbehältnis (z.B. Foto vom Typenschild) benötigt.

Sollte sich an der bereits gemeldeten Aufbewahrungssituation des Waffenbesitzers etwas ändern (z.B. neuer Tresor oder Umzug), ist dies ebenfalls mit dem o.g. Formblatt und Nachweisen des Sicherheitsbehältnisses mitzuteilen.

Auch werden von den zuständigen Mitarbeiter(innen) regelmäßig verdachtsunabhängige aber auch verdachtsabhängige Vor-Ort-Kontrollen zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition durchgeführt.