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Unterhalt / Beistandschaft / Beurkundung

Unterhaltsvorschuss

Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt werden, wenn das Kind

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • Kinder im Alter von zwölf bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält
  • nicht Waisenbezüge, in mindestens der Höhe des Regelunterhalts, erhält

Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung besteht nicht, wenn der Antragsteller mit dem anderen Elternteil zusammenlebt, oder sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Darüber hinaus regelt das Unterhaltsvorschussgesetz weitere Anspruchsvoraussetzung. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht kann bei der Unterhaltsvorschusskasse erfragt werden.

Ansprechpartner

Frau Heiß (Buchstabenbereich A - E, I - J, L, U - V)

Frau Herrmann (Buchstabenbereich M - R, T)

Frau Karges (Buchstabenbereich S, W)

Frau Balletshofer (Buchstabenbereich F - H, K, X - Z)

Weitere Informationen

Beistandschaft 

Jeder betreuende Elternteil hat die Möglichkeit, beim zuständigen Jugendamt die Führung einer kostenlosen Beistandschaft zu beantragen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Aufgabenkreis umfasst im wesentlichen

  • die Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Für den Eintritt der Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag des Elternteils notwendig. Die elterliche Sorge wird dadurch nicht eingeschränkt. Eine Beistandschaft kann jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Vor Einleitung einer Beistandschaft kann das unverbindliche Beratungsangebot des Jugendamtes wahrgenommen werden.

Ansprechpartner

Frau Kühbacher (Buchstabenbereich Nachname Kind A - H und T - Z)

Frau Weiß (Buchstabenbereich Nachname Kind I - S)

Weitere Informationen

Beurkundung

Die Urkundspersonen beim Kreisjugendamt sind befugt, Urkunden aufzunehmen, u.a. über

  • die Vaterschaftsanerkennung (auch schon vor der Geburt möglich)
  • die jeweils erforderlichen Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes
  • die Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge (Sorgeerklärungen) (auch vor Geburt möglich)
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen einer Frau

Die Beurkundungen und Bescheinigungen sind gebührenfrei.

Ferner werden auch Negativatteste/Alleinsorgebestätigungen (Bescheinigungen für alleinerziehende Elternteile) ausgestellt.

Ansprechpartner

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