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Sozialhilfe

Dabei ist zwischen den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und den Leistungen zum Lebensunterhalt zu unterscheiden.

Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält:

  • wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und
  • das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhält:

  • wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und
  • weder zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitssuchenden (ALG II) oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gehört und
  • zwar für eine längere Zeit mehr als sechs Monate, jedoch voraussichtlich nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist.

Vermögensfreibetrag

Es ist zu beachten, dass sowohl die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als auch die Hilfen zum Lebensunterhalt einkommens- und vermögensabhängig sind.

Der Vermögensfreibetrag liegt für jede volljährige Person bei 5.000 Euro.

Bei der Berechnung sowohl der Grundsicherung als auch der Hilfe zum Lebensunterhalt wird der persönliche monatliche Bedarf den Einkünften in Geld oder Geldwert und dem Vermögen gegenübergestellt. Zum monatlichen Bedarf gehören der Regelsatz, die angemessenen Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls ein Mehrbedarf. 

Weitere Hilfen

Darüber hinaus können sowohl einmalige Hilfen wie:

  • die erstmalige Ausstattung einer Wohnung mit Hausrat,
  • die erstmalige Ausstattung mit Bekleidung (auch Schwangerschaftsbedarf und Bedarf anlässlich einer Geburt) und
  • für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung, sowie die Miete von therapeutischen Geräten

als auch Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem achten Kapitel des 12. Sozialgesetzbuch und Bestattungskosten beantragt werden.

Bestattungskosten

Zuständigkeit und Leistungsvoraussetzung

Zuständig für die Prüfung von Anträgen und gegebenenfalls die Gewährung einer Hilfe ist der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis) der bis zum Tod des/der Verstorbenen Sozialhilfe leistete, ansonsten der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Die Kostenübernahme knüpft sich an eine Reihe von Voraussetzungen.

So kommt eine Leistung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn:

  • die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat.
  • die zur Zahlung verpflichtete Person nicht in der Lage ist, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen und auch keinen Ersatz von weiteren Verpflichteten erlangen kann.
  • die Kosten unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind.

Wer trägt die Bestattungskosten

Zum Tragen der Bestattungskosten sind nacheinander verpflichtet:

  • der vertraglich Verpflichtete
  • der Erbe (§ 1968 BGB)
  • der Vater beim Tode der Mutter eines nicht ehelichen Kindes infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
  • der Ehegatte
  • der Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB)

Nach dem Bayerischen Bestattungsrecht können auch noch weitere Personen zur Übernahme von Bestattungskosten verpflichtet werden.

Weitere Informationen


Wer ist für Sie zuständig

Die Bearbeitung Ihres Antrages wird im Sozialamt des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens durchgeführt:

Buchstaben A | S | U | W - Z

Buchstaben B - D | G - J

Frau Schleger

Sozialwesen

Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau

Buchstaben K - M | O | Q | R

Herr Neff

Sozialwesen

Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau

Buchstabe P

Frau L. Mergel

Sozialwesen

Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau

Ukranine - Buchstaben A - Z | E | F | N | T | V