Inhalt
Datum: 30.12.2021

Silvester-Regelungen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kann das neue Jahr nicht wie gewohnt begrüßt werden, da einige Regelungen beachtet werden müssen.

So gelten für private Treffen bestimmte Regelungen. Treffen sind an Silvester und Neujahr nur im Rahmen der allgemeinen, für ganz Bayern geltenden Kontaktbeschränkungen möglich. Private Zusammenkünfte von nicht geimpften oder genesenen Personen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet. Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die geimpft oder genesen sind, sind maximal zehn Personen erlaubt.

Kinder unter 14 Jahren werden jeweils in die Gesamtzahl nicht eingerechnet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich auf festgelegten öffentlichen Plätzen keine Ansammlungen über zehn Personen hinaus bilden dürfen. Sollte eine Ansammlung entstehen, müssen sich die betroffenen Personen umgehend zerstreuen.

Eine Abfrage der Kommunen im Landkreis ergab hier einen Regelungsbedarf im Stadtgebiet der Stadt Neuburg an der Donau.

Folgende Örtlichkeiten sind hiervon betroffen:

  • Elisenbrücke im kompletten Verlauf beginnend auf Höhe der Häuser Ingolstädter Straße 1 und 2 bis einschließlich Elisenplatz und „Am Unteren Tor“
  • Schlagbrückchen
  • Oskar-Wittmann-Straße ab der Einmündung Schrannenstraße bis einschließlich Haus Nr. 16, mit allen angrenzenden Geh-/Radwegen und Vorplätzen, inbegriffen der Donaukai und der nördlich abzweigende Fußgängerweg entlang der Donau bis auf Höhe der Gaststätte „Bootshaus“
  • Schrannenplatz begrenzt durch die anliegenden Gebäude, einschließlich der Marien- sowie der Pferdstraße
  • Spitalplatz östlich ab der Einmündung in den Schrannenplatz, westlich begrenzt durch die anliegenden Gebäude, nördlich bis auf Höhe des Hauses Adlerstraße 202, südlich einschließlich bis auf Höhe Hirschenstraße 156
  • Luitpoldstraße nördlich ab einschließlich Kreuzung Schlagbrückchen/Oskar-Wittmann-Straße und bis südlich auf Höhe Haus Nr. 78, mit allen angrenzenden Geh-/Radwegen und Vorplätzen, einschließlich Hofgarten
  • Die gesamte Obere Altstadt nördlich begrenzt durch den ebenfalls erfassten Nachtbergweg bis auf Höhe des Hauses Amalienstraße 28, südlich begrenzt durch den Weg „Am Graben“
  • Volksfestplatz im Ostend

Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen wie Raketen und Böllern ist wie im letzten Jahr wieder untersagt. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Restbeständen auf einem Balkon, einer Terrasse oder auf einem zum Wohnhaus gehörenden Grundstück/Garten bleibt jedoch grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist insbesondere hier im Allgemeinen auf die Sicherheit beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie auf zusätzlich geltende Regelungen der Städte und Gemeinden, wie beispielsweise das generelle Feuerwerksverbot in der Oberen Altstadt in der Stadt Neuburg, zu achten.