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Datum: 10.11.2021

Ausweitung des Quarantänezeitraums für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen sowie deren Kontaktpersonen

Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen herrscht aktuell ein regional hohes Ausbruchsgeschehen. Der Inzidenzwert liegt tagesaktuell bei 428,7 und damit erheblich über dem landes- und bundesweiten Durchschnitt. Aufgrund der heute gemeldeten Zahlen erreicht die Inzidenz knapp die Grenze von 500. Dies bedeutet eine Steigerung der Inzidenz um 200 innerhalb von drei Tagen. Die Lage in den Kliniken der Region ist bereits angespannt. Die Infektionsketten sind nicht länger ausnahmslos nachvollziehbar. Es herrscht vielmehr allgemein ein diffuses Infektionsgeschehen im gesamten Landkreis vor.

Um das örtlich bereits besonders belastete Gesundheitssystem wirksam zu schützen, ist eine Unterbrechung aller bekannten und möglichen Infektionsketten dringend geboten. Deshalb weitet der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen den Quarantänezeitraum für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen sowie deren Kontaktpersonen aus. Dazu erlässt der Landkreis eine Allgemeinverfügung (siehe Amtsblatt Nr 67 vom 10.11.2021).

Damit endet die häusliche Quarantäne für enge Kontaktpersonen erst dann, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall zehn Tage zurückliegt, ein frühestens zehn Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter PCR-Test oder Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt und während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.

Für asymptomatische, mittels PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen, die vollständig geimpft sind, endet die Quarantäne frühestens nach zehn Tagen und nur dann, wenn ein frühestens am zehnten Tag der Isolation durchgeführter PCR-Test oder Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt und während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.

Der PCR-Test oder der Antigentest muss jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, durchgeführt werden.

Die Möglichkeit zur Freitestung nach sieben Tagen besteht nicht.

Die Allgemeinverfügung tritt am 11.11.2021 in Kraft und gilt vorerst einschließlich bis zum 24.11.2021.