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Datum: 15.12.2021

Neue Corona-Regelung ab dem 15. Dezember 2021

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert und wird ab dem 15. Dezember (Inkrafttreten) in folgenden Punkten angepasst:

Auffrischungsimpfung ersetzt den Test

®    Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung) ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen)

Kein zusätzlicher Test bei 2G in folgenden Einrichtungen

Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich:

®    Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G plus)

®    Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen

®    Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)

®    Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)

®    Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)

®    Ausflugsschiffe

®    Führungen unter freiem Himmel

Hier gilt weiterhin 2G plus

Weiterhin nach 2G plus sind dagegen insbesondere Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere:

®    Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung

®    Kulturveranstaltungen

®    Messen, Tagungen, Kongresse

®    Ausstellungen, Schlösser (indoor)

®    Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.

Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird wie der ÖPNV behandelt (3G, keine Kapazitätsgrenze)

Ausnahme von 2G für minderjährige Schüler

®      Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.

Private Zusammenkünfte und Feiern

®      Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum,an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt.

®      Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.

Regelung an Silvester

®      Zwischen dem 31. Dezember (15 Uhr) und dem 1. Januar (9 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Über 10 Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Gottesdienste und Versammlungen nach bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig.

®      Die nach angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.

Regelung für Betriebe

Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssen nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Für sie sind auch arbeitstägliche Schnelltests möglich.

Links:

FAQs zu den geltenden Regelungen/ häufig gestellte Fragen

15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)