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Datum: 24.11.2021

Neue Corona-Regeln ab dem 24. November 2021

Die neue 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft und soll bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Zudem tritt am 24. November 2021 das geänderte bundesweite Infektionsschutzgesetz in Kraft.

Das sind die neuen Regelungen:

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / Nichtgenesene:

  • Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.

2G-Regelung gilt für:

  • Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
    Hochschulen
  • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen

Ausgenommen sind:

  • Groß- und Einzelhandel
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
  • Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
  • Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich.
  • Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.

2G plus (Geimpft oder genesene mit tagesaktuellem negativen Schnelltest) gilt für:

  • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.

Ergänzende Regelungen für 2G plus:

  • Es gelten Personenobergrenzen. Indoor und outdoor dürfen maximal 25 % der Kapazität genutzt werden.
  • Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
  • Indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
  • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.

Gastronomie, Weihnachtsmärkte, Clubs:

  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 h und 5 h
  • Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.

Private Feiern wie Hochzeiten 

  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand).
  • Es gilt die 2Gplus-Regel, wenn die Veranstaltung nicht in einem gastronomischen Betrieb stattfindet. Bei Veranstaltungen in der Gastronomie gilt die 2G-Regel.
  • Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie)

Regelung für Schulen

  • Auch im Schulsport innen ist eine Maske zu tragen.
  • Für die Testung von Lehrkräften eine tägliche Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen.
  • An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt.
  • Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).

(Weitere Informationen zum Unterrichtsbetrieb finden Sie beim Kultusministerium Bayern)

Regelung für Kindertagesstätten

  • Beschäftigte haben eine tägliche Testpflicht.
  • Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.

(Weitere Informationen zur Kindertagesbetreuung finden Sie beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales)

Regionaler Hotspot-Lockdown

  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt:
  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen.
  • Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  • Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 m² Ladenfläche.
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
  • Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
  • Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

3G im ÖPNV

  • Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal.
  • Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Taxifahrten.
  • Die Nachweispflichten sollen stichprobenartig kontrolliert werden.

3G am Arbeitsplatz

  • Am Arbeitsplatz gilt 3G (für Beschäftigte und Arbeitgeber): Den Arbeitsplatz darf nur betreten, wer geimpft, genesen oder aktuell getestet ist.
  • Dafür muss ein Nachweis mit sich geführt, bereit gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt worden sein. Arbeitgeber müssen die Nachweispflicht zumindest hinsichtlich der Testnachweise täglich durch Kontrollen überwachen und dokumentieren.
  • Alle betroffenen Arbeitgeber können den Impfstatus der Beschäftigten erheben.
  • Die Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt.

Zusätzliche Testpflichten

  • Zusätzliche Testpflichten gelten für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher in besonderen Einrichtungen wie Reha-Einrichtungen, Pflegeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Sie gelten auch für Geimpfte und Genesene, allerdings sehen die Regelungen für diese Personen eine geringere Testhäufigkeit vor (Wiederholung der Testung höchstens zweimal pro Kalenderwoche). Auch dürfen geimpfte Beschäftigte die erforderlichen Testungen durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen die Einhaltung der Testpflichten überwachen und regelmäßig dokumentieren.

(Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Regelungen - Bundesministerium für Arbeit und Soziales)