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Datum: 21.08.2021

3G-Regel gilt ab Montag, 23. August

Ab Montag gilt in Bayern bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet).

  • Demnach sind Testungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr insbesondere Voraussetzung für

    – die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7   der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen)

    – den Zugang zur Innengastronomie

    – die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen

    – Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen

    – Sportausübungen in geschlossenen Räumen

    – und Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

    Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr nun einen Testnachweis vorlegen. Für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

  • Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wird ab Montag auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt.

    Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

  • a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,

  • b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag und

  • c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. 

  • Auf einen Testnachweis kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn in der Einrichtung, dem Betrieb oder Bereich die einzelne Person keinen bestimmten festen Platz nutzt und es auch im Übrigen aufgrund des dort üblichen Nutzerverhaltens unwahrscheinlich ist, dass die einzelne Person eine längere Zeit einem engen räumlichen Kontakt zu bestimmten Personen eines anderen Hausstands ausgesetzt ist, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist; im Zweifelsfall entscheiden die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

7-Tage-Inzidenz über 50: Weitere neue Regelungen gelten ab dem 23. August
Da der Landkreis die 7-Tage-Inzidenz von 50 seit Samstag, 21.08.2021, drei Tage in Folge überschritten hat, greifen ab Montag, 23. August 2021 neben der 3G-Regel als auch weitere Maßnahmen der 13. BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz ab 50 (RKI) gebunden sind:

Allgemeine Kontaktbeschränkungen:

7-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr: Gemeinsamer Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, wobei maximal 10 Personen zusammenkommen dürfen,

  • Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
  • Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.

Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern

Bei öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zugelassen.

  • Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Höchstteilnehmerzahl mitgezählt.

Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zugelassen.

  • Geimpfte oder Genesene werden bei den Personenhöchstzahlen nicht mitgezählt.
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einen negativen Corona-Test vorweisen.
  • Geimpfte und Genesene sind hiervon befreit, müssen aber einen Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung vorlegen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr müssen die Teilnehmer bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis verfügen.