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Datum: 24.03.2022

Das gilt für die Einreise aus der Ukraine

Kriegsflüchtlinge, die Leistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich im Ankunftszentrum in München registrieren

Alle in Oberbayern ankommenden ukrainischen Kriegsflüchtlinge, die staatliche Leistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich im Ankunftszentrum des Freistaats in München registrieren. All jenen, die nicht privat bei Verwandten und Bekannten untergebracht werden können und die keine Unterkunft haben, wird nach der Meldung im Ankunftszentrum Wohnraum in einer Asylunterbringung angeboten. Bitte beachten: Im Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen erfolgt keine abschließende Registrierung.

Je nachdem, ob die Flüchtlinge privat bei Verwandten oder Bekannten unterkommen oder nicht, unterscheiden sich die Abläufe für die Registrierung. Folgendermaßen muss differenziert werden:

Flüchtlinge mit privaten Unterkünften:

Wer bereits eine private Unterkunft im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen hat und noch nicht in München registriert ist, wird gebeten, sich an die Ausländerbehörde im Landratsamt zu wenden. Hierfür stehen folgende Sprechzeiten zur Verfügung:

Dienstag von 8.30 bis 11.00 Uhr  am Außenschalter.

Dort kann man bereits anmelden, dass man staatliche Leistungen in Anspruch nehmen möchte. Darüber hinaus können sich die Kriegsflüchtlinge auch bei der Regierung von Oberbayern online anmelden unter ukraine.regierung-oberbayern@reg-ob.bayern.de.

Hierfür werden folgende Angaben benötigt:

  • Vollständiger Name

  • Geburtsdatum

  • Kopie eines Ausweisdokuments

  • Familienverband (Anzahl der mitreisenden Familienmitglieder)

  • Adresse der aktuellen Unterkunft sowie

  • Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Flüchtlinge ohne private Unterkunft:

Flüchtlinge die nicht privat bei Verwandten und Bekannten untergebracht werden können und die keine Unterkunft haben, wird nach der Meldung im Ankunftszentrum Wohnraum in einer Asylunterbringung angeboten.

Kontakt Ankunftszentrum:
Das Ankunftszentrum ist unter folgender Adresse zu finden:
Maria-Probst-Straße 14
80939 München
(Bushaltestelle: Margot-Kalinke-Straße, nächste U-Bahnstation: Kieferngarten).

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

Auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge müssen unbedingt registriert werden. Grundsätzlich nimmt jedes Jugendamt minderjährige unbegleitete Kinder und Jugendliche vor Ort in Obhut. Es erfolgt dann eine sogenannte vorläufige Inobhutnahme, d. h. die Kinder oder Jugendlichen werden in speziellen Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht. Anschließend erfolgt eine bundesweite Verteilung. Eine spontane private Unterbringung in aufnahmewilligen Familien ist für diese Personengruppe leider nicht zulässig.

Allgemeines:

Informationen auf Russisch und Ukrainisch sind auf der Homepage des Landkreises.

Bitte beachten: Alle Personen, die sich im Landratsamt oder online bei der Regierung angemeldet haben, müssen sich danach trotzdem auch im Ankunftszentrum in München abschließend registrieren.

Hotline für Fragen zur Einreise und Registierung: Die Ukraine-Hotline des Landratsamtes ist unter der Nummer 08431/57-840 ab sofort zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag – Donnerstag, 08:00 – 16:00 Uhr und Freitag, 08:00 – 12:00 Uhr (vormittags sind Auskünfte auch auf Ukrainisch oder Russisch möglich)


Rechtslage: Status der Kriegsflüchtlinge

Nach der aktuellen Rechtslage müssen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine keinen Asylantrag stellen. Personen, die sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine aufgehalten haben, haben Anspruch auf vorübergehenden Schutz; das gilt auch für Drittstaatler mit befristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, wenn sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. Grundlage hierfür ist die sogenannte „Richtlinie über den vorübergehenden Schutz“. Der Schutz gilt zunächst für zwei Jahre, kann aber auf insgesamt drei Jahre verlängert werden. Damit müssen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine kein Asylverfahren durchlaufen.

Den Personen ist es also möglich, einer Beschäftigung nachzugehen oder staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Hierzu wenden sich die Geflüchteten an die Ausländerbehörde. Darüber hinaus können ukrainische Staatsangehörige, die keine staatlichen Leistungen benötigen und daher vorerst nicht als Flüchtlinge registriert werden, visumfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland einreisen und nach Ablauf von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen.

Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz

Sie haben wegen des russischen Überfalls auf die Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland Schutz erhalten oder dies beantragt. Nach dem Recht der Europäischen Union und dem Bundesrecht müssen wir Sie über die wesentlichen damit verbundenen Rechte und Pflichten informieren. Diese Information ersetzt nicht umfassende Informationen zu allen Gesichtspunkten, die für Neueinwanderer in Deutschland wichtig sind. Solche Informationen werden in verschiedenen Sprachen, auch auf Ukrainisch im Internet unter https://handbookgermany.de/ zur Verfügung gestellt.

Dieses Merkblatt richtet sich nur an Personen, die vom Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) erfasst sind und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Ihr Aufenthaltsrecht

Sie dürfen sich zumindest bis 31.08.2022 ohne Weiteres, das heißt auch ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Bitte begeben Sie sich zu der für Ihren Wohnort örtlich zuständigen Ausländerbehörde, wenn Sie dies noch nicht getan haben. Sie erhalten nach Antragstellung bei der örtlichen Ausländerbehörde nach Vorlage Ihrer Identitätsdokumente und Registrierung Ihrer Personalien eine vorläufige Bescheinigung über Ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Des Weiteren wird die Ausstellung einer Karte vorbereitet, mit der Ihr Aufenthaltsrecht in einem in der Europäischen Union einheitlichen Format bescheinigt wird.

Mit der vorläufigen Bescheinigung und später mit der Karte können Sie Ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Aus diesen Dokumenten können Sie auch ersehen, wie lange der Schutz dauert. Er wird auch darüber hinaus verlängert, wenn dies nötig ist.

Wenn Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Grund erfüllen, können Sie – auch später noch – diesen Aufenthaltstitel beantragen. Der Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz steht dem nicht entgegen.

Reisepass und Reiseausweis

Eventuell erhalten Sie, wenn Sie keinen gültigen Reisepass besitzen, aber Ihre Identität dennoch geklärt ist, einen „Reiseausweis für Ausländer“, der Ihren Reisepass ersetzt.

Erwerbstätigkeit

Sobald Sie ein Dokument erhalten haben, auf dem die Wörter „Erwerbstätigkeit erlaubt“ geschrieben stehen, dürfen Sie in Deutschland jede Erwerbstätigkeit selbständige Tätigkeiten oder eine abhängige Beschäftigung) ausüben. Vor dem Erhalt eines solchen Dokuments dürfen Sie es allerdings nicht. Bitte informieren Sie sich über Ihre damit verbundenen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

Sie dürfen auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Bitte informieren Sie sich darüber, welche weiteren Genehmigungen oder Anzeigen Sie hierfür bei den zuständigen Behörden (etwa Gewerbebehörde, Finanzamt) einholen müssen. Sie können sich hierzu an eine geeignete Beratungsstelle, etwa eine Industrie- und Handelskammer wenden.

Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche erteilt:

Bundesagentur für Arbeit
e-Mail: neuburg@arbeitsagentur.de
Tel. 0911 1787915

vbw -Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. bietet Plattform, auf der Unternehmen mit Personalbedarf und Ukrainer*innen mit einem Beschäftigungswunsch zusammengebracht werden sollen.

Besonderheit bei einer Wohnsitzzuweisung und deren Aufhebung oder Änderung

Menschen, die sich wie Sie erlaubt in Deutschland aufhalten, können grundsätzlich innerhalb Deutschlands frei umziehen. Solange Sie allerdings noch Sozialleistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts beziehen, kann es sein, dass Ihnen vorgeschrieben ist, wo Sie wohnen müssen. Dies geschieht, damit die Kosten der Lebensunterhaltssicherung im ganzen Land gleich verteilt werden. Wenn Sie eine solche Auflage erhalten haben, wurde Ihnen dies mitgeteilt. Wenn Sie also Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sichern oder Ihren Wohnsitz wechseln müssen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, wird die Wohnsitzauflage aufgehoben. Aus humanitären Gründen, etwa um eine zerrissene Familie wieder zusammenzuführen, kann dasselbe geschehen. Entsprechendes gilt, wenn Sie beabsichtigen, eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen und hierfür Ihren Wohnsitz wechseln müssen.

Sie können auch eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragen. Wenn diesem Antrag stattgegeben wird, erhalten Sie eine „Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung“. In dieser Bescheinigung steht dann auch, wo Sie sich – mit dieser Bescheinigung – in dem anderen Mitgliedstaat melden müssen, um alles Weitere zu klären.

Wenden Sie sich bitte wegen aller Fragen wegen der Wohnsitzauflage und der Wohnsitzverlegung an die Ausländerbehörde, nicht an die Meldebehörde.

Reisen innerhalb des Schengen-Raums

Sobald Sie die Karte, die ihren Aufenthaltstitel bescheinigt (nicht die vorläufige Bescheinigung) erhalten haben, dürfen Sie mit ihr – zusammen mit einem gültigen Reisepass oder Reiseausweis für Ausländer – auch für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in andere Schengen-Staaten reisen, wenn Sie diese Reise finanzieren können. Sie dürfen aber ohne Erlaubnis des anderen Staates nicht dort arbeiten, mit Ausnahme typischer Geschäftsreisetätigkeiten (zum Beispiel Messebesuche oder das Führen von geschäftlichen Verhandlungen für Ihren deutschen Arbeitgeber).

Erlöschen des Aufenthaltsstatus und dessen Verhinderung

Wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten, erlischt Ihr Aufenthaltsstatus, wenn Ihnen die Ausländerbehörde zuvor keine längere Abwesenheitsfrist eingeräumt hat. Wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten möchten und nur für einen vorübergehenden Zweck, etwa für einen langen Verwandtenbesuch im Ausland oder einer beruflichen Entsendung, lassen Sie sich diese Frist also zuvor bei der Ausländerbehörde verlängern.

Weitere Informationen

In diesem Merkblatt geht es nur um Ihr Aufenthaltsrecht an sich. In der ersten Zeit Ihres Aufenthaltes werden Sie Informationen benötigen, die über das hinausgehen, was wir in diesem kurzen Merkblatt darstellen können.

Insbesondere wird für Sie interessant sein,

  • dass wenn Sie hilfebedürftig sind und Sozialleistungen benötigen, dazu weitere Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden

  • dass Sie im Zusammenhang mit Ihren Dokumenten und steuer- und sozialrechtlichen Fragen einige Schreiben und auch Nummern erhalten werden, die Sie künftig benötigen werden,

  • wie genau Sie Leistungen bei Krankheit und andere Leistungen in Anspruch nehmen können,

  • wie Sie sich um erste Verträge (Kontoeröffnung, Mobilfunk, Internet, Miete, gegebenenfalls Strombezug) kümmern, und dass es dabei einiges zu beachten gibt,

  • wie Sie einen Führerschein auf einen EU-Führerschein umschreiben,

  • wie Sie Personen, von denen Sie eventuell gesucht werden, über Ihre Erreichbarkeit und darüber unterrichten können, dass Sie Schutz gefunden haben, und

  • wie das Meldewesen (Registrieren, wo man wohnt) funktioniert.

  • Haustiere - bitte mit Veterinäramt Neuburg-Schrobenhausen Kontakt aufnehmen

Hierzu finden Sie in https://handbookgermany.de/ und auch in anderen Schreiben und Merkblättern erste Hilfestellungen. Nutzen Sie auch umfassend die vielen hierzu für Neueinwanderer bestehenden Beratungsangebote.

FAQs - Häufig gestellte Fragen zu den ersten Schritten

Welches sind die ersten Schritte, die Kriegsflüchtlinge in Deutschland ergreifen müssen? Um diese Fragen im persönlichen Gespräch zu klären, hat das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen eine Hotline eingerichtet, die unter der Telefonnummer 08431-57 840 zu erreichen ist.

Die ersten Schritte:


Integrationskurse

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können auf Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Integrationskurs zugelassen werden.

Voraussetzung ist, dass die Personen eine sog. Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde haben.

Hierfür ist ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG erforderlich Erteilung / Verlängerung / Neuausstellung von Aufenthaltstiteln / Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

sowie die Vorlage des biometrischen Nationalpasses oder ID-Karte. Die Ausländerbehörde stellt dann für Schutzberechtigte eine Fiktionsbescheinigung aus.

Mit dieser Fiktionsbescheinigung ist ein Besuch aller vom BAMF geförderten Kursarten zum Erlernen der deutschen Sprache möglich, z.B. Integrationskurs, aber auch Jugend- und Frauenkurse usw.

Interessenten wenden sich an die Kursträger vor Ort, das sind:

Adolf-Kolping-Akademie

Kolping Akademie Ingolstadt
Johannesstr. 11
85049 Ingolstadt

Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
0841 93301-14

Berufliches Fortbildungszentrum der Bayerischen Wirtschaft

bfz Neuburg
Sprachkurse
Mazillistraße 133
86633 Neuburg a.d.Donau

Telefon: +49 8431 53611-10
E-Mail: info-in@bfz.de

Volkshochschule Neuburg

vhs Neuburg a. d. Donau

Franziskanerstr. B 200
86633 Neuburg

Tel.: 08431-9119
Fax.: 08431-7928
Mail: info@vhsneuburg.de

Volkshochschule Schrobenhausen

vhs Schrobenhausen

Lenbachstr. 22
86529 Schrobenhausen
Telefon 08252 8940-0
Fax 08252 8940-20
E-Mail: vhs@vhs-sob.de